Bitte beachten Sie, dass jetzt keine Kandidaturen mehr möglich sind, da die Wahlvorschläge/Listen bis spätestens am 4. Januar 2021 einzureichen waren. Eine Kandidatur ist wieder möglich für die Wahl 2026.
Hier erfahren Sie alles über Ihre Kandidatur:
Die Angaben beruhen auf den Vorschriften für die Wahl 2021. Neuerungen für die Wahl 2026 werden rechtzeitig eingestellt.
Wer kann kandidieren?
Zur Wahl können grundsätzlich alle Ausländer/innen kandidieren, die wahlberechtigt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Kommune bzw. Landkreis haben.
Kandidieren und gewählt werden können aber auch grundsätzlich Doppelstaater und Eingebürgerte (Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben).
Somit können ...
in den Ausländerbeirat gewählt werden, wenn sie...
Frage: Kann ich als Angestellte*r der Gemeinde oder Stadtverordnete*r in den Ausländerbeirat gewählt werden? Auf jeden Fall können Unionsbürger*innen oder eingebürgerte Gemeindevertreter*innen bzw. Stadtverordnete für den Ausländerbeirat kandidieren und Mitglied des Ausländerbeirats sein. Nicht möglich ist allerdings eine Doppelmitgliedschaft im Ausländerbeirat und im Gemeindevorstand (Magistrat). Nicht in den Ausländerbeirat gewählt werden können (deutsche und ausländische) Personen, die als Angestellte - ab Eingruppierung in TVöD Entgeltgruppe 9b oder höher - oder Beamte der entsprechenden Kommune bzw. des entsprechenden Landkreises tätig sind. Auch für Beamte/ Angestellte einer Einrichtung, die in einem besonders nahen Bezug zur jeweiligen Kommune/ Landkreis steht, können besondere Unvereinbarkeitsbestimmungen gelten (Beispiel: Sparkassen, kommunale Eigenbetriebe). Grundsätzlich gilt: Keine Panik! Jeder Fall ist gesondert zu prüfen. Bei Fragen und Zweifeln hilft die agah - wie auch die örtliche Gemeinde - gerne weiter.
Um in den Ausländerbeirat gewählt werden zu können, muss man einen so genannten Wahlvorschlag aufstellen, auf den ein oder beliebig viele Bewerber*innen (Kandidat*innen) aufgenommen werden können.
Der Wahlvorschlag, man nennt ihn auch Liste, enthält die Namen der Kandidat*innen und muss bei dem*der Wahlleiter*in der jeweiligen Gemeinde/Kreis bis spätestens am 4. Januar 2021, 18.00 Uhr, eingereicht werden. Bei der Aufstellung der Liste sind bestimmte Formalien zu beachten:
Wahlvorschläge (Listen)
Zur Einreichung der Wahlvorschläge (Listen) ruft der*die Wahlleiter*in - in der Regel der*die Bürgermeister*in bzw. der*die Oberbürgermeister*in oder Landrat*rätin - spätestens 79 Tage vor der Wahl, also spätestens am 25. Dezember 2020, öffentlich auf. Obwohl die Kommunalwahlordnung (KWO) vorsieht, dass bis zum 69. Tag (= 4. Januar 2021) vor der Wahl die Wahlvorschläge einzureichen sind, sollte dies trotzdem möglichst frühzeitig (Anfang Dezember) erfolgen, damit etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Die Listen können ab sofort eingereicht werden.
Eine Liste mit beliebig vielen Kandidat*innen: Eine Liste mit nur einem*einer Kandidaten*in ist genauso möglich wie eine mit 100 Kandidat*innen. Sinnvoll ist allerdings eine Liste mit mindestens der gleichen Anzahl wie Sitze im Ausländerbeirat zu vergeben sind. Eine kleine Liste kann unter Umständen nicht alle ihr zustehenden Sitze im Ausländerbeirat füllen. Nicht in Anspruch enommene Sitze entfallen jedoch für die gesamte Wahlzeit! Sie können auch nicht von anderen Listen übernommen werden. Immer wieder kommt es auch durch Wegzug oder Rücktritt von gewählten Ausländerbeiratsmitgliedern zu der unangenehmen Situation, dass die damit verbundenen Lücken in den Reihen des Ausländerbeirats nicht geschlossen werden können, weil es keine Nachrücker*innen auf der Liste mehr gibt. Daher der dringende Appell: Sorgen Sie dafür, dass ausreichend Kandidat*innen und damit auch Nachrücker*innen auf Ihrer Liste stehen und bedenken Sie, dass eine Wahl nur dann stattfindet, wenn insgesamt mindestens so viele Personen kandidieren, wie Sitze im Ausländerbeirat zu vergeben sind!
Tipp: Keine Stimme verschenken!
Ausreichend Kandidat*innen auf die Liste! In allen Städten und Gemeinden, in denen mehrere Listen antreten, sollte eine Liste mindestens die Anzahl von Kandidat*innen enthalten, die einem Drittel der Sitze im Ausländerbeirat entspricht. Enthält die Liste weniger Kandidat*innen, so besteht die Gefahr, dass ihr Stimmenkontingent nicht voll ausgeschöpft wird, wenn die Liste unverändert angekreuzt wird. Da ein*e Kandidat*in nur maximal drei Stimmen erhalten kann, würden Ihre Listenwähler*innen dann Stimmen „verschenken“. In Orten mit nur einer kandidierenden Liste muss diese mindestens so viele Kandidat*innen enthalten, wie Sitze zu vergeben sind. Nur dann findet eine Wahl statt. Unser Tipp: Beginnen Sie ab sofort mit der Kandidat*innensuche und stellen Sie die Wahlvorschläge nach Möglichkeit schon im November bis spätestens Anfang Dezember 2020 zusammen und reichen Sie Ihren Wahlvorschlag bei dem*der örtlichen Wahlleiter*in ein. Gegen Jahresende werden möglicherweise notwendige Nachbesserungen wegen der Urlaubszeit kaum möglich sein.
Listennamen
Listen müssen einen Namen haben, der sich deutlich von den Namen anderer Wahlvorschläge unterscheidet. Der gewählte Name muss auch eine Kurzbezeichnung haben. Eine Liste wird von einer nach beliebigen Gesichtspunkten zusammengestellten Wählergruppe aufgestellt. Möglich sind u.a.:
Hauptformalitäten für die Listenbildung liegen
Für den Wahlvorschlag und die ebenfalls einzureichenden Unterlagen sind amtliche Formulare vorgeschrieben. Diese sind ebenfalls bei dem*der Wahlleiter*in im Rathaus zu erhalten oder können zum Teil auch direkt aus dem Internet heruntergeladen werden (zu finden unter www.wahlen.hessen.de). Das Einhalten dieser Vorschriften ist wichtig, Versäumnisse können unter Umständen zur Nichtzulassung der Liste führen!
Listenbildung. Was muss ich tun?
Um eine Liste zu bilden, müssen Sie eine ‚Versammlung‘ durchführen. Das Gesetz regelt die Durchführung dieser notwendigen Versammlung.
Versammlung: Wer darf mitwirken?
An der Aufstellung der Wahlvorschläge dürfen nur Personen mitwirken, die zum Zeitpunkt der Aufstellung der Liste zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind. Dies bedeutet, dass Doppelstaater*innen oder Deutsche ausländischer Herkunft (die zwar kandidieren können, selbst jedoch nicht wahlberechtigt sind) sich keinesfalls an der Aufstellung von Wahlvorschlägen beteiligen dürfen. Der Gesetzgeber untersagt diesem Personenkreis auch die Unterstützung von Wahlvorschlägen durch namentliche Unterzeichnung. Mitglieder einer Gruppe oder eines Vereins, die für den Ausländerbeirat nicht wahlberechtigt sind, dürfen aber an der Versammlung teilnehmen.Sie können sogar Versammlungsleiter*in oder Protokollführer*in sein, haben aber kein Stimmrecht.
Geheime Abstimmung
Die Aufstellung der Kandidat*innenlisten durch Wählergruppen muss in einer geheimen Abstimmung innerhalb der Versammlung erfolgen. Mindestens drei Wahlberechtigte zum Ausländerbeirat müssen an der Abstimmung teilnehmen, da sonst keine geheime Abstimmung gewährleistet ist.
Reihenfolge der Kandidat*innen
In dieser Versammlung muss gleichzeitig auch die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt werden.
Vertrauensperson
Die Versammlung, die den Wahlvorschlag aufstellt, muss auch eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benennen. Diese Personen vertreten den Träger des Wahlvorschlags in allen Angelegenheiten, die den Wahlvorschlag betreffen. Sie müssen den Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Vertrauensperson ist z.B. auch der*die Ansprechpartner*in für den*die Wahlleiter*in, wenn ein Wahlvorschlag Mängel aufweisen sollte, die noch behoben werden können. Darüber hinaus muss die Versammlung, die den Wahlvorschlag aufstellt, für diese beiden Personen jeweils auch eine Ersatzperson bestimmen.
Protokoll (Niederschrift)
Über die Versammlung, in der die Kandidat*innenaufstellung erfolgt, muss eine Niederschrift (Protokoll) geführt werden. Das Protokoll muss enthalten:
Dieses Protokoll muss unterschrieben sein:
Sie müssen dem*der Wahlleiter*in gegenüber an Eides statt versichern, dass die Wahl der Kandidat*innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Termin nicht verpassen! Einreichen der Liste
Die Listen (Wahlvorschläge) müssen spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, also am 4. Januar 2021, bis 18 Uhr während der Dienststunden bei dem*der Wahlleiter*in eingereicht werden. Es empfiehlt sich aber - und es ist auch zulässig - die Unterlagen viel früher einzureichen. Sollte der*die Wahlleiter*in noch Formfehler entdecken, so können diese dann noch rechtzeitig beseitigt werden.
Formulare
Bei der*dem Wahlleiter*in müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
die Zustimmungserklärung ... ist eine schriftliche Erklärung aller Kandidatinnenund Kandidaten, in der sie sich unwiderruflich bereit erklären zu kandidieren. (Vordruck KW Nr. 9)
die Wählbarkeitsbescheinigung ... ist eine Bescheinigung der Gemeinde bzw. des Landkreises, dass die Kandidat*innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. (Vordruck KW Nr. 10)
die Niederschrift (das Protokoll) über die Sitzung ... in der die Kandidat*innenwahl stattgefunden hat, einschließlich der Erklärung an Eides statt, dass
- die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgte,
- dass jede*r Teilnehmer*in der Versammlung vorschlagsberechtigt war und
- dass jedem*jeder Bewerber*in die Gelegenheit gegeben worden ist, sich und sein*ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(Vordruck KW Nr. 11)
die beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde bei Bewerber*innen i.S. von § 86 Abs. 4 Nr. 1HGO - eingebürgerte Deutsche ausländischer Herkunft (vgl. § 82a Satz 1 KWO)
ein glaubhafter Nachweis über den gleichzeitigen Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei Bewerber*innen i.S. von § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO - Doppelstaater (vgl. § 82a Satz 2 KWO).