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Wer kann wählen?

Wählen kann jeder Ausländer und jede Ausländerin (auch EU-Bürger*innen sowie alle Staatenlosen),

  • die mindestens 18 Jahre alt sind,
  • am Wahltag seit mindestens sechs Wochen in der jeweiligen Kommune bzw. Landkreis mit Hauptwohnsitz gemeldet und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Nicht wählen dürfen

  • Personen, die neben der ausländischen auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaater)
  • Eingebürgerte
  • Nicht-meldepflichtige Ausländer*innen (z.B. Angehörige ausländischer Streitkräfte, Personal von Botschaften und Konsulaten)

Asylbewerber*innen, die seit mehr als sechs Wochen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, können unter den o.g. Voraussetzungen wählen.