Wählen kann jeder Ausländer und jede Ausländerin (auch EU-Bürger*innen sowie alle Staatenlosen),
- die mindestens 18 Jahre alt sind,
- am Wahltag seit mindestens sechs Wochen in der jeweiligen Kommune bzw. Landkreis mit Hauptwohnsitz gemeldet und
- im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Nicht wählen dürfen
- Personen, die neben der ausländischen auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaater)
- Nicht-meldepflichtige Ausländer*innen (z.B. Angehörige ausländischer Streitkräfte, Personal von Botschaften und Konsulaten)
Asylbewerber*innen, die seit mehr als sechs Wochen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, können unter den o.g. Voraussetzungen wählen.