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Rechtliche Grundlagen


Auszug:

Hessische Gemeindeordnung (HGO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005,
geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. 2010 I S. 119)
letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)

ZWEITER TITEL: Ausländerbeiräte

§ 84
Einrichtung

In Gemeinden mit mehr als 1 000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist ein Ausländerbeirat einzurichten; zu den ausländischen Einwohnern zählen auch Staatenlose. In anderen Gemeinden kann ein Ausländerbeirat eingerichtet werden; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommission zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission) nach Maßgabe des § 89 gebildet wird.

§ 85
Zusammensetzung

Der Ausländerbeirat besteht aus mindestens drei, höchstens siebenunddreißig Mitgliedern. Die maßgebliche Zahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung bestimmt.

§ 86
Wahl und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ausländerbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. Im Fall des Satz 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission zu bilden. Entsprechendes gilt im Fall des Satz 4 für die restliche Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirats.

(2) Wahlberechtigt sind die ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

(3) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Abs. 2 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(4) Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen des Abs. 3 auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,

1. die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder

2. die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) § 31, § 32 Abs. 2, §§ 33, 37 und § 65 Abs. 2 gelten entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27; Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde. § 35 Abs. 1 und § 35 a gelten entsprechend.

§ 87
Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsgang

(1) Der Ausländerbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der bisherige Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden weiter.

(2) Der Ausländerbeirat tritt zum ersten Mal binnen sechs Wochen nach der Wahl zusammen; die Ladung erfolgt durch den bisherigen Vorsitzenden des Ausländerbeirats. Für die erste Sitzung nach der Einrichtung eines Ausländerbeirats gelten § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Der Ausländerbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Form der Ladung und die Sitz- und Abstimmungsordnung, durch eine Geschäftsordnung. Ist eine Geschäftsordnung nicht vorhanden oder enthält diese keine erschöpfenden Regelungen, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung entsprechend.

§ 88
Aufgaben, Befugnisse

(1) Der Ausländerbeirat vertritt die Interessen der ausländischen Einwohner der Gemeinde. Er berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Der Gemeindevorstand hat den Ausländerbeirat rechtzeitig über alle Angelegenheiten zu unterrichten, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. Der Ausländerbeirat ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, zu hören. Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können, Ausschüsse der Gemeindevertretung müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten hören, die Interessen der ausländischen Einwohner berühren. In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann der Ausländerbeirat Anträge an die Gemeindevertretung richten; § 58 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dem Ausländerbeirat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 89
Integrations-Kommission

(1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertretung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Außerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner im Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden.

(2) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden.

(3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner.

§ 149
Übergangsvorschriften

(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 2 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau.

(2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.

(3) § 36a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

(4) § 37 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte sowie für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

(5) Die Möglichkeit nach § 84 Satz 3, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats durch die Bildung einer Integrations-Kommission abzulösen, besteht erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 die Streichung der Bestimmungen über den Ausländerbeirat in der Hauptsatzung auch nach dem 31. März 2020 zulässig.

(6) Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung endet die Wahlzeit der am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte erst mit Ablauf des 31. März 2021.

(7) Die Verpflichtungen nach § 86 Abs. 1 Satz 5 und 6, eine Integrations-Kommission einzusetzen, wenn die Ausländerbeiratswahl mangels Wahlvorschlägen oder Bewerbern ausfällt oder der Ausländerbeirat im Laufe seiner Wahlzeit weniger als drei Mitglieder hat, gelten erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte


Die Paragraphen 84 ff HGO enthalten Hinweise auf andere Vorschriften der HGO, die für die Mitglieder der Ausländerbeiräte analog gelten:

§ 24
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der ehrenamtlich Tätige darf ohne Genehmigung des Bürgermeisters über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, eines Landes, der Gemeinde oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der ehrenamtlich Tätige Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

§ 24a
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
2. die Pflichten des § 24 oder des § 26 verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 25
Widerstreit der Interessen

(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher Tätigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er
1. durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
2. Angehöriger einer Person ist, die zu dem in Nr. 1 bezeichneten Personenkreis gehört,
3. eine natürliche oder juristische Person nach Nr. 1 kraft Gesetzes oder in der betreffenden Angelegenheit kraft Vollmacht vertritt (Einzel- oder Gesamtvertretung),
4. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dadurch Befangenheit gegeben ist,
5. bei einer juristischen Person oder Vereinigung nach Nr. 1 als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, es sei denn, daß er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört,
6. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist.
Satz 1 gilt nicht, wenn jemand an der Entscheidung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abberufungen.
(3) Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.
(4) Wer annehmen muß, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden des Organs oder Hilfsorgans, dem er angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, mitzuteilen. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muß den Beratungsraum verlassen; dies gilt auch für die Entscheidung nach Abs. 3.
(5) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind:
1. der Verlobte.
2. der Ehegatte,
2a. der eingetragene Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 bezeichneten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht,
1a. in den Fällen der Nr.2a,3 und 6a die die Beziehung begründende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nr. 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Falle der Nr. 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(6) Beschlüsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 63 und 74 bleiben unberührt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.

§ 26
Treuepflicht

Ehrenbeamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln. Das gilt auch für andere ehrenamtlich tätige Bürger, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

§ 27
Entschädigung

(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall. Durch Satzung ist ein Durchschnittssatz festzusetzen, der nur denjenigen zu gewähren ist, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Die Gewährung des Durchschnittssatzes kann durch Satzung auf Zeiten beschränkt werden, in denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Anstelle des Durchschnittssatzes kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden; dies gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen. Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.

(2) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten.

(3) Ehrenamtlich Tätigen kann neben dem Ersatz des Verdienstausfalls und der Fahrkosten durch Satzung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Aufwandsentschädigung kann ganz oder teilweise als Sitzungsgeld gezahlt werden. Dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, seinen Stellvertretern, den Ausschussvorsitzenden, Fraktionsvorsitzenden, ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorstehern kann eine höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung Höchstsätze bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen.

(3a) Gewährt die Gemeinde ihren Gemeindevertretern die Aufwandsentschädigung maßgeblich in Form des Sitzungsgelds, kann den Gemeindevertretern auch ohne entsprechende Regelung in der Entschädigungssatzung zur Abgeltung ihrer außerhalb von Sitzungen erforderlichen Abstimmungen eine zusätzliche Entschädigung gewährt werden. Die Entscheidung über die Entschädigung sowie ihre Höhe kann auch der Ausschuss nach § 51a Abs. 1 treffen.

(4) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 sind auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden. Fraktionssitzungen im Sinne des Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist durch Satzung zu begrenzen.

(5) Die Ansprüche auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

§ 28
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die als Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte oder als Mitglied eines Ortsbeirats insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft ausländischer Einwohner im Ausländerbeirat.
(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 31
Ausschluß vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist,
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 32
Passives Wahlrecht

(1) Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt

§ 33
Fortfall der Wählbarkeit

Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt

§ 35
Unabhängigkeit

(1) Die Gemeindevertreter üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.
(2) Gemeindevertreter sind ehrenamtlich Tätige im Sinne der §§ 24 bis 26 und des § 27. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

§ 35a
Sicherung der Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Gemeindevertreter zu bewerben, oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Gemeindevertreter.
(2) Die Arbeitsverhältnisse von Gemeindevertretern können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Gemeindevertreter weniger als ein Jahr der Gemeindevertretung an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats.
(3) Der Gemeindevertreter ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Gemeindevertreter zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Gemeindevertreters auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Dem Gemeindevertreter ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Gemeindevertreter ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 27.

§ 37
Hinderungsgründe

Gemeindevertreter können nicht sein:

1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich

a) der Gemeinde,

b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,

c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist,

d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,

e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind,

2. leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist.

§ 56
Einberufung

(1) Die Gemeindevertretung tritt zum ersten Mal binnen einem Monat nach Beginn der Wahlzeit, im übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Ladung zur ersten Sitzung der Gemeindevertretung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister.

§ 57
Vorsitzender

(1) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung den Vorsitz.
(2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt. Das gleiche gilt für seine Vertreter.

§ 65
Zusammensetzung

... (2) Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein. Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

§ 148
Maßgebliche Einwohnerzahl

(1) In den Fällen des § 38 Abs. 1, § 82 Abs. 1 und § 84 Satz 1 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, ... vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht ist.


Auszug:
Hessische Landkreisordnung (HKO)

Vom 25. Februar 1952 GVBl. S. 37
in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung GVBl. 1992 I S. 569
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. 2005 I S. 54)

§ 4b
Ausländerbeirat

(1) Der Landkreis kann einen Ausländerbeirat einrichten; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln.
(2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, die Wahlzeit, das Wahlverfahren und die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.
(3) Für das Verfahren und die Rechtsstellung des Ausländerbeirats gelten die Vorschriften der §§ 87 und 88 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(4) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 24 bis 26 und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten.

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