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Liebe Freund*innen,

am 15. März 2026 finden in Hessen wieder die Ausländerbeiratswahlen statt. Alle ausländischen Einwohner*innen können dabei die Zusammensetzung ihrer Interessenvertretung vor Ort bestimmen, durch ihre Teilnahme an der Wahl. Kandidieren können auch eingebürgerte Einwohner*innen und Einwohner*innen mit einer doppelten Staatsbürgerschaft. Ob Sie erstmals kandidieren oder eine Wiederwahl anstreben – hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise für Ihre Kandidatur und Ihr Engagement in der lokalen Politik.

Die Ausländerbeiräte in über 80 hessischen Städten, Gemeinden und Landkreisen zeigen, wie stark sich Menschen mit Migrationsgeschichte bereits einbringen. Sie sind aus der Kommunalpolitik nicht mehr wegzudenken – machen auch Sie mit und gestalten Sie Ihre Kommunalpolitik aktiv mit!

Als Anlaufstelle, Interessenvertretung und Sprachrohr bleiben Ausländerbeiräte auch in der Wahlperiode 2026–2031 unverzichtbar. Mit einer starken Wahlbeteiligung setzen wir gemeinsam ein klares Zeichen:

• Gleiche Chancen auf Teilhabe und Anerkennung in unserer Gesellschaft
• Integration ohne Verlust der eigenen Identität
• Gegen Rassismus und für ein friedliches Zusammenleben

Je mehr Menschen wählen und sich engagieren, desto stärker kann der Ausländerbeirat Ihre Interessen vertreten. Diese Seiten unterstützen Sie bei der Vorbereitung, der Wähler*innenmobilisierung und der Arbeit nach der Wahl. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
 


Enis Gülegen                  
Vorsitzender

Kurz und Knapp - Was ist neu bei dieser Wahl?

Neu bei dieser Wahl ist:

  • Die Wahl der Ausländerbeiräte findet am gleichen Tag wie die Wahl der Gemeindevertretungen statt.
  • Die Wahlbezirke, das heißt die Räume, in denen gewählt werden kann, gelten für alle Wahlen der Gemeinde am 15. März 2026. Die Stimmabgabe für den Ausländerbeirat findet also im gleichen Raum statt wie die für die Wahl der Gemeindevertretung. Vorteil: Seit dieser Wahl kann in viel mehr Wahllokalen gewählt werden!
  • Es werden keine gesonderten Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl gebildet. Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden ab dieser Wahl von den Wahlorganen für die Gemeindewahl übernommen.
  • Aufgrund der rechtlichen Verankerung der Ausländerbeiräte in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) waren bisher alle Städte und Gemeinden zur Wahl eines Ausländerbeirats verpflichtet, wenn in ihnen mehr als 1000 Ausländer*innen gemeldet sind. Maßgebend für die Zahl der Ausländer*innen sind die zuletzt vor der Bestimmung des Wahltages vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen (§ 148 Abs. 1 HGO). Die Zahl gilt weiter. Jetzt können die Kommunen jedoch beschließen, anstelle eines gewählten Ausländerbeites eine benannte Integrations-Kommission einzurichten.

Weithin gilt:

  • Kommunen mit weniger als 1000 ausländischen Einwohner*innen können auf freiwilliger Basis einen Ausländerbeirat wählen lassen. Ähnliches gilt für Ausländerbeiräte auf Kreisebene, die in der Hessischen Landkreisordnung (HKO) als freiwillige Gremien verankert sind.
  • Zu den ausländischen Einwohner*innen zählen u.a. auch Asylbewerber*innen, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose. Auch EU-Bürger*innen, die bereits bei den allgemeinen Kommunalwahlen aktives und passives Wahlrecht besitzen, sind bei Ausländerbeiratswahlen wahlberechtigt.
  • Der Ausländerbeirat hat mindestens drei, höchstens 37 Mitglieder. Die genaue Zahl ist in der Hauptsatzung der Kommune festgelegt (§ 85 HGO). In der Hauptsatzung wird auch geregelt, ob eine Gemeinde die Briefwahl zulässt (siehe § 58 KWG).
  • Die Wahlen finden nach den Bestimmungen der HGO bzw. HKO sowie des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) statt. Demnach werden die Ausländerbeiräte nach den gleichen Grundsätzen wie die Gemeindevertretungen und die Ortsbeiräte gewählt.

Dein Ansprechpartner: Stefan Zelder