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Ist der deutsche Pass futsch?

Informationen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Hinzunahme einer weiteren Staatsangehörigkeit

Hier finden Sie alle Infos zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft auch in türkischer Sprache. Bitte beachten Sie, dass mit Ausnahme der Stichtagsregelung (Stand 2005) die weiteren Informationen nach wie vor gültig sind.

Am 01.01.2000 trat das geänderte Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft und seitdem gilt eine geänderte Rechtslage!

  • Seit dem 01.01.2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit dann verloren, wenn eine ausländische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag hin angenommen wird. Der Verlust tritt automatisch – von Gesetzes wegen - mit dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ein. Es kommt also auf jeden Fall zu dem Verlust, auch wenn die deutschen Behörden zunächst nichts davon wissen oder die/der Betroffene glaubt, es werde schon nichts herauskommen. Es hilft auch nichts, die andere Staatsangehörigkeit ohne Klärung des Aufenthaltsstatus' wieder aufzugeben – dies hätte vielmehr Staatenlosigkeit zur Folge!
  • Es spielt keine Rolle, wo man sich bei der Annahme der anderen Staatsangehörigkeit aufhält oder von wo aus der Antrag gestellt wird. Es ist egal, ob dies in Deutschland oder im Ausland erfolgt.
  • Es ist gleichgültig, ob die oder der Betreffende von Geburt an Deutsche/r ist oder in Deutschland eingebürgert wurde.
  • Besonders wichtig ist, dass auch Fälle, in denen zum Beispiel die Einbürgerung in Deutschland 1998 erfolgte, die Wiederannahme zum Beispiel der türkischen Staatsangehörigkeit noch im Jahr 1999 beantragt, aber erst im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, unter diese Regelung fallen!
  • Nur wenn die Einbürgerung in Deutschland noch im Jahr 1999 erfolgte und die andere Staatsangehörigkeit bis spätestens 31.12.1999 wieder erworben worden ist, ergeben sich keine negativen Folgen. Dann gilt noch die alte Rechtslage, siehe „Alte Rechtslage".
  • Ausnahmsweise kann die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten werden, auch wenn man eine andere Staatsangehörigkeit annehmen möchte, wenn eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wird, siehe „Beibehaltungsgenehmigung".
  • Beispiel 1: Ein türkischer Staatsangehöriger will sich in Deutschland einbürgern lassen. Dafür muss er den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachweisen. Wenn er dann, nachdem er Deutscher geworden ist, ohne Beibehaltungsgenehmigung die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwirbt, hat er damit zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren. Im Ergebnis ist er also wieder ausschließlich türkischer Staatsangehöriger und benötigt für den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Es ist dabei unerheblich, ob er die Wiederannahme seiner früheren Staatsangehörigkeit in Deutschland oder der Türkei beantragt.

Alte Rechtslage (bis zum 31.12.1999):

  • Im Gegensatz zur jetzigen Rechtssituation existierte in der alten Rechtslage eine wichtige Ausnahmeregelung: Vor dem 01.01.2000 blieb die deutsche Staatsangehörigkeit ausnahmsweise dann erhalten, auch wenn Deutsche auf Antrag hin eine weitere Staatsangehörigkeit annahmen, wenn ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Deutschland vorlag. Auch hierbei galt wiederum eine Ausnahme: Angehörige von Vertragsstaaten des Europarats- Übereinkommens vom 6. Mai 1963 waren von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.
  • Entscheidend war also zunächst, ob am Tage des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit in Deutschland ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt bestand oder nicht und ob der Herkunftsstaat zu den Vertragsstaaten des Europarats- Übereinkommens vom 6. Mai 1963 gehörte. Die Türkei zum Beispiel war kein solcher Vertragsstaat.
  • Wenn ein/e Deutsche/r, der vor dem Jahr 2000 ständig im Ausland lebte, eine andere Staatsangehörigkeit hätte annehmen wollen, wäre die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen. Ausnahme: Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung, siehe „Beibehaltungsgenehmigung".
  • Beispiel 2: Stellte eine deutsche Ehefrau, die zusammen mit ihrem türkischen Mann in Deutschland lebte, einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, war dies unschädlich für ihre deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Beispiel 3: Lebte das Ehepaar aber zusammen in der Türkei und die Frau stellte den Antrag in der Türkei, hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Beibehaltungsgenehmigung:

  • Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt dann erhalten, wenn vor der Beantragung einer anderen oder der früheren Staatsangehörigkeit eine sog. Beibehaltungsgenehmigung bei den deutschen Behörden eingeholt wird.
  • Das Genehmigungsverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die zusätzliche Staatsangehörigkeit angenommen wird.
  • Die Genehmigung wird bei dem Vorliegen besonderer Voraussetzungen erteilt, etwa fortbestehende Bindungen an Deutschland (Eigentum in Deutschland, Verwandtschaftsbeziehungen).
  • Zuständig für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ist die deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde.
  • Die Erfolgsaussichten für eingebürgerte Deutsche, eine solche Beibehaltungsgenehmigung zu bekommen, sind nicht vorauszusagen.

Aufenthalt nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Eingebürgerte oder von Geburt an Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gelten in Deutschland rechtlich als Ausländer/innen und brauchen für ihren Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel (§ 38 Aufenthaltsgesetz). Ihre deutschen Reisepässe und Personalausweise werden eingezogen.
  • Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der/dem Betroffenen bekannt wurde. In Hessen gilt, dass bei Einbürgerungen nach dem 01.01.2000 in einem gesonderten Merkblatt auf einen möglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen wurde (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2001, S.2493). Damit sei eine solche Kenntnis eingetreten. Die Medienberichterstattung habe zusätzlich Aufmerksamkeit auf das Thema gelenkt. Durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 habe dann die in § 38 des Zuwanderungsgesetzes genannte Frist begonnen.
  • Wenn der Antrag rechtzeitig (also bis zum 30.06.2005) gestellt wird, gilt:
  • Wer bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Deutscher seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, erhält eine Niederlassungserlaubnis (§ 38 Abs.1 Nr.1 Aufenthaltsgesetz).
  • In Hessen gilt zusätzlich:Eine Niederlassungserlaubnis kann auch jeder sofort erhalten, der sämtliche Voraussetzungen des §9 Aufenthaltsgesetz erfüllt. Aufenthaltszeiten, die vor der Einbürgerung liegen, werden entsprechend angerechnet. (Erlass des HMdI vom 30.05.2005, Az II 4 - 23d)
  • Wer bei dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis     (§ 38 Abs.1 Nr.2 Aufenthaltsgesetz).
  • In Hessen gilt zusätzlich:Die Aufenthaltserlaubnis wird sofort für drei Jahre befristet erteilt. Ein Aufenthaltstitel kann auch bei unzureichender Sicherung des Lebensunterhalts erteilt werden. (Erlass des HMdI vom 30.05.2005, Az II 4 - 23d)
  • Auf die Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besteht bei fristgerechtem Antrag (bis 30.06.05) ein Anspruch.
  • Für ehemalige Deutsche, die aktuell die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und die in Deutschland leben, kann ein Aufenthaltstitel eventuell auch auf der Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG-Türkei erteilt werden. Hierfür gelten gesonderte Voraussetzungen (Arbeitnehmer oder Familienangehörige).
  • Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Frist sowie weiter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde grundsätzlich als erlaubt ( §§ 38 Abs.1. S. 3, 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG.) In Hessen gelten aber die rot markierten Abweichungen, da Sicherheitsanfragen zwar durchzuführen, deren Ergebnisse aber nicht abzuwarten sind. (Erlass des HMdI vom 30.05.2005, Az II 4 - 23d).
  • Wenn die Frist bis zum 30.06.05 versäumt wird, kommt § 38 Aufenthaltsgesetz nicht zur Anwendung. Es liegt dann kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift vor und es kann bei der Klärung des Aufenthaltsrechts zu Schwierigkeiten kommen. Dies kann sich auch auf den Arbeitsmarktzugang auswirken.
  • Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehördeals geduldet (§§ 38 Abs. 1 S. 3, 81 Abs. 3 S. 3 AufenthG)
  • In Fällen, in denen der ehemalige Deutsche sowohl bei Erhalt als auch bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, kann das Antragsverfahren in der Regel in Deutschland betrieben werden ( § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG).
  • Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen (Ermessensentscheidung).

Erneute Einbürgerung

Eine erneute Einbürgerung in Deutschland ist möglich, allerdings muss wieder die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden.

Für die erneute Einbürgerung gelten die aktuellen rechtlichen Voraussetzungen, zum Beispiel was Sprachkenntnisse und Sicherheitsüberprüfung anbelangt.


Materialien

Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei Hinzunahme einer weiteren Staatsbürgerschaft

Flyer, Stand Juni 2005, aus der agah-Reihe "Wissenswertes"


"Plötzlich nicht mehr deutsch- Fragen und Antworten"

Eine Publikation des Bundesinnenministeriums


Ausländerrechtliche Behandlung nach Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft für Personen türkischer Herkunft

von Ministerialrat Wilfried Schmäing, Leiter des Referates Ausländerrecht, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Stand Juni 2005


Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei Hinzunahme einer weiteren Staatsbürgerschaft

Übersicht Stand April 2005


Erlasse

Aufenthaltsrechtliche Behandlung von Personen, die durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben

Erlass des HMdI vom 30. Mai 2005


Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Antragserwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit

Erlass des HMdI vom 24. Mai 2005


Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit

Erlass des HMdI vom 23. April 2005