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Wiedereinbürgerung

von ehemaligen italienischen Staatsangehörigen in Italien

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Dezember 2001 das Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit gekündigt. Nachdem das Abkommen Ende Dezember 2002 außer Kraft getreten ist, wird bei Italiener/Innen, die in Deutschland eingebürgert werden wollen, die Hinnahme von Mehrstaatigkeit akzeptiert, d.h. die italienische Staatsangehörigkeit muss für eine Einbürgerung in Deutschland nicht mehr aufgegeben werden.

Für ehemalige italienische Staatsangehörige, die bereits vor dieser rechtlichen Änderung Deutsche geworden sind, besteht laut Auskunft des Italienischen Generalkonsulates Frankfurt am Main vom 18.10.04 folgende Situation:

Wenn die/der Betroffene (früher Italiener/in, nunmehr deutsche/r Staatsangehörige/r) den Wohnsitz nach Italien verlegt, wird nach einem Jahr Aufenthalt dort automatisch wieder die italienische Staatsangehörigkeit erlangt. Die Wiedereinbürgerung kann auch schon vor dieser Frist erfolgen, allerdings unter der Bedingung, dass der Wohnsitz mindestens ein Jahr in Italien verbleibt.

Sehr wichtig:

    • Da die/der Betroffene nunmehr deutsche/r Staatsangehörige/r ist, muss ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden! Ansonsten würde die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren gehen.
    • Der Wohnsitz in Italien muss effektiv sein, d.h. es genügt nicht, wenn die/der Betroffene irgendwie gemeldet ist.

      Für ehemalige Italiener/innen, die in Deutschland wohnen bleiben, besteht daher zurzeit keine Möglichkeit zur Wiedererlangung der italienischen Staatsangehörigkeit.