Grundsätzlich können sich ab jetzt alle EU-Bürger/innen und Schweizer/innen einbürgern lassen, ohne ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Das zumindest sieht das geänderte Staatsangehörigkeitsrecht vor. Auch Deutsche, die eine EU-Staatsangehörigkeit oder die Schweizer Staatsbürgerschaft annehmen wollen, brauchen ab sofort keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" ist es im Staatsangehörigkeitsgesetz zu diesen Änderungen gekommen. Grundsätzlich wird zwar bei Einbürgerungen nach wie vor die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit von dem Einbürgerungsbewerber verlangt. Allerdings entfällt diese Voraussetzung seit dem 28.08.2007 bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union und der Schweiz. Diese werden nunmehr generell eingebürgert, ohne dass es auf die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ankommt.
Achtung: Die Frage, ob die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft Auswirkungen auf die bisherige Staatsangehörigkeit hat und womöglich zu einem Verlust dieser führt, muss hiervon getrennt geprüft und mit der Auslandsvertretung bzw. den Behörden des jeweiligen Staates geklärt werden! Denn dafür sind die Regelungen des jeweiligen Staates zuständig.
Auch für geplante Einbürgerungen Deutscher in anderen EU-Ländern und in der Schweiz haben sich die Bestimmungen geändert.
Grundsätzlich gilt: Deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag annehmen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit. Damit dieser Verlust nicht eintritt, muss vorher von den deutschen Behörden eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung eingeholt werden.
Sofern jedoch ein/ Deutsche/r eine Einbürgerung in einem anderen EU-Staat oder in der Schweiz beabsichtigt, gilt seit dem 28.08.2007 eine geänderte Rechtslage: eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt trotzdem erhalten (§ 25 Abs.1 StAG in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung).
Zu beachten ist, dass diese Erleichterung ausschließlich für Einbürgerungen in EU-Staaten und in der Schweiz gilt und auch nur das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht betrifft. Ob also der andere Staat eine mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt und welche Voraussetzungen hierfür zu beachten sind, muss auch in diesem Fall mit der jeweiligen Auslandsvertretung bzw. den Behörden in diesem Land geklärt werden!