Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat festgestellt, dass Ausländer, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht mehr vom Kindergeld ausgeschlossen werden dürfen (BVerfG 1 BvL 4/97, veröffentlicht 10.12.04). Das Kindergeld wurde bis 1996 auf der Grundlage des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt, seitdem auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes. Die genannte Entscheidung bezieht sich zwar noch auf die Rechtslage nach dem Bundeskindergeldgesetz, ferner auf die Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG, so dass der Beschluss sinngemäß zu übertragen ist.
Gemäß Art.11 Nr.17 ZuWG sind weiterhin nicht alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Zudem sind noch zahlreiche Verfahren gegen den Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Kindergeld auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes anhängig. Daher sollten Betroffene ihren Anspruch sichern und einen Antrag stellen, ggf. einen Antrag wiederholen. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, muss Einspruch, Klage, etc. (Fristen beachten!) erfolgen, sonst geht der Anspruch verloren!
Auch der Ausschluss vom Erziehungsgeld wurde für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 1 BvR 2515/95, veröffentlicht am 29.12.04), auch hier gilt: Betroffene sollten einen Antrag stellen, falls ein Antrag abgelehnt wird, muss Einspruch, Klage, etc. (Fristen beachten!) erfolgen, sonst geht der Anspruch verloren!
Einzelheiten zu den genannten Entscheidungen finden sich unter www.bverfg.de.