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Arbeitslosengeld II

Anspruch

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zwischen 15 und 65 Jahren und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten könnte. Hilfebedürftig ist, wer den eigenen Bedarf und den seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen aus eigenen Mitteln nicht oder nicht ganz decken kann. Angehörige sind z.B. Ehegatten, Lebenspartner/innen und Kinder.

Zahlungszeitraum, Zahlungshöhe

Das Arbeitslosengeld II wird gezahlt, wenn das Arbeitslosengeld I endet. Das Arbeitslosengeld I (!) richtet sich am letzten Nettolohn aus. Wer vor dem 31.01.2006 arbeitslos wird, erhält das Arbeitslosengeld I für maximal 32 Monate (57-Jährige und älter). Wer nach dem 31.01.2006 arbeitslos wird, erhält Arbeitslosengeld I nur noch 12 Monate, über 55-Jährige noch 18 Monate.

Das Arbeitslosengeld II entspricht in der Regel dem Niveau der Sozialhilfe. Es gibt zwei unterschiedliche Pauschalen: In den alten Bundesländern beträgt das Arbeitslosengeld II 345,00 € /mtl., in den neuen Bundesländern 331,00 €/mtl. Die Familienangehörigen erhalten das so genannte „Sozialgeld". Zusätzlich werden angemessene Unterkunfts- und Heizkosten gezahlt.

Zumutbarkeit, Sanktionen

Die Zumutbarkeitsregelungen gegenüber dem bisherigen Arbeitslosengeld wurden verschärft: erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist jede Arbeit zumutbar.

Bei einer Weigerung sind umfassende Sanktionen möglich. Die Regelleistungen können stufenweise bis auf Null gekürzt werden. Für 15-25-Jährige ist bereits beim ersten Regelverstoß die Kürzung der Unterhaltsleistungen (mit Ausnahme der Miet- und Heizkosten) auf Null vorgesehen.

Alle wesentlichen Eingliederungsleistungen des Sozialgesetzbuchs, Dritter Teil (SGB III) können auch den Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II gewährt werden, z.B. berufliche Weiterbildung oder Förderung von ABM.

Anrechnung von Vermögen

Eigenes Vermögen wird angerechnet, wenn es die jeweiligen Freibeträge übersteigt.

Der Grundfreibetrag für Vermögen (z.B. Bargeld, Aktien, Sparguthaben) beträgt
200 € pro Lebensjahr, mindestens aber 4.100 €, maximal 13.000 €. Dieser Freibetrag steht auch der/dem Partner/in bzw. jedem Kind des/der Arbeitslosen zu. Hinzu kommen ein Altersvorsorgefreibetrag in Höhe von 200 €/ pro Lebensjahr, maximal 13.000 € für Vermögen, das eindeutig für die Altersvorsorge bestimmt ist. Dieser gilt auch für die/den Partner/in und ein Freibetrag in Höhe von 750 € für Neuanschaffungen (gilt für jeden in der Gemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen).

Besonderheiten für Migrant/Innen

Migrant/innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Allerdings muss die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt sein oder erlaubt werden können. Ausländerrechtlich stehen Familiennachzug, Aufenthaltsverlängerung und - verfestigung in engem Zusammenhang mit der Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt aus „eigenen Mitteln" bestritten wird.Das Arbeitslosengeld I beruht auf solch eigenen Beiträgen und ist insoweit unschädlich. Das Arbeitslosengeld II beruht dagegen nicht auf solch einer eigenen Beitragsleistung und wurde mit der Sozialhilfe zusammengelegt. Bei der Verlängerung befristeter Aufenthaltsgenehmigungen etc. könnte es daher zu Schwierigkeiten kommen.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsagentur: www.arbeitsagentur.de.