Wahlberechtigt für die Ausländerbeiratswahlen am 29. November 2015 sind alle Ausländer/innen incl. EU-Bürger sowie alle Staatenlosen, die
Nicht wählen dürfen Personen, die neben der ausländischen auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaater), und deutsche Staatsbürger ausländischer Herkunft, also Personen, die bei der Einbürgerung ihre ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben.
Sie können jedoch in den Ausländerbeirat gewählt werden (siehe "Wer kann kandidieren?").
Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass nur meldepflichtige Ausländer/innen wahlberechtigt sind. Angehörige ausländischer Streitkräfte oder das Personal von Botschaften und Konsulaten können sich nicht beteiligen. Ebenfalls sind Personen, die länger als drei Monate im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes hier leben, vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil diese hier keinen Hauptwohnsitz begründen. Asylbewerber/innen, die seit mehr als drei Monaten in einer Gemeinde leben, können unter den o.g. Voraussetzungen wählen