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Zuwanderungsgesetz

Aufenthaltstitel

  • Es gibt ab 01.01.2005 nur noch zwei Aufenthaltstitel:
    - Aufenthaltserlaubnis und
    - Niederlassungserlaubnis.
  • Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz ist immer befristet und zweckgebunden. Auflagen (z.B. eine Wohnsitzauflage) sind möglich.
  • Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich nach fünf Jahren der Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. In besonderen Fällen sind kürzere Fristen möglich (z. B. für Asylberechtigte). Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und auflagenfrei. Voraussetzungen sind u. a. stets 60 Monate Rentenpflichtbeiträge(oder vergleichbare Leistungen) und ausreichende Sprachkenntnisse.
  • Vor der Erteilung erfolgt eine Regelanfrage zur Prüfung von Sicherheitsbedenken.

Arbeitsmigration/Studium

  • Die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung werden in einem Erteilungsverfahren zusammengefasst, zuständig ist die Ausländerbehörde.
  • Hochqualifizierten (z.B. Wissenschaftler, Spezialisten), denen ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, kann von Beginn an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Die Zuwanderung Selbständiger ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines (angemessenen) Arbeitsplatzes zu verlängern.

Familiennachzug/Integration

  • Die Regelungen zum Familiennachzug bleiben im Wesentlichen unverändert.
  • Das Kindernachzugsalter liegt grundsätzlich bei 16 Jahren, in einigen Fällen (z.B. Kinder von Asylberechtigten, Unionsbürger/ innen) auch bei 18 Jahren.
  • Für Migrant/innen, die neu einreisen, besteht ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Soweit ein solcher Anspruch besteht und die/der Betroffene keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse besitzt, besteht eine Teilnahmeverpflichtung am Kurs.
  • Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbaudeutschkurs und einen Orientierungskurs. In dem Orientierungskurs sollen Kenntnisse über deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte vermittelt werden.

Flüchtlinge

  • Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der GFK erhalten nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, wenn das BAMF mitgeteilt hat, dass ein Widerruf oder Rücknahme nicht erfolgen soll.
  • Duldungen gibt es weiterhin. Eine Duldung wird erteilt, wenn rechtliche oder tatsächliche Abschiebehindernisse bestehen und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
  • Für den vorübergehenden Aufenthalt z.B. von Bürgerkriegsflüchtlingen ist eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von 6 Monaten vorgesehen.
  • Die Länder werden ermächtigt, Härtefallkommissionen einzurichten.
  • Der Innenminister kann auf Ersuchen der Härtefallkommission einen Aufenthaltstitel abweichend vom Gesetz erteilen.

Wesentliche Änderungen

  • Nur noch zwei Aufenthaltstitel
  • Zusammenfassung der Genehmigungsverfahren für Aufenthalt und Arbeit
  • Integrationskurse
  • Aufenthaltstitel nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums zur Arbeitsaufnahme
  • Prüfung von Sicherheitsaspekten

Übergangsregelungen

  • Bisherige Aufenthaltsgenehmigungen werden je nach Aufenthaltszweck in eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis umgewandelt.