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Abschiebeschutz für türkische Arbeitnehmer ist vergleichbar

dem für EU-Bürger/innen

 

 

Türkische Arbeitnehmer, die mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschiebeschutz wie Bürger der Europäischen Union. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat entschieden, dass länger in der EU lebenden türkischen Arbeitnehmern und ihren Familien nach den Vereinbarungen des europäisch-türkischen Assoziationsrates ein „erhöhter Ausweisungsschutz“ zuerkannt werden müsse.

 

In zwei Urteilen vom 25.06.2007 wurde deshalb türkischen Straftätern, die jeweils als schuldunfähig einzustufen waren, Abschiebeschutz (Az.: 11 UE 2243/06) bzw. die Wiedereinreise (Az.: 11 UE 52/07) gewährt. In einem dritten Fall eines Intensivtäters wurde jedoch kein Abschiebeschutz zuerkannt (Az.: 11 UE 2811/06).

 

 

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